Übersicht zu Einschränkungen des Gemeingebrauchs von Oberflächengewässern bei Niedrigwasser

Im Niedrigwasserfall kann der sogenannte Gemeingebrauch von Oberflächengewässern zum Schutz der Natur und zur Regelung des Wasserhaushaltes eingeschränkt werden (§ 21 Abs. 2 WG). Das erfolgt durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung.

Die Karte zeigt, in welchen Land- und Stadtkreisen der Gemeingebrauch aktuell beschränkt ist. Die Karte basiert auf den von den Land- und Stadtkreisen gemeldeten Maßnahmen im Niedrigwasserfall und hat daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Nähere Infos zu einem Land- oder Stadtkreis erhalten Sie durch Klick auf die Karte oder über die Auswahlschaltfläche.

Was ist der Gemeingebrauch?

Beispiel für den Gemeingebrauch ist die Entnahme von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau. Jede Person darf im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs erlaubnisfrei Oberflächengewässer benutzen. Zulässig sind Nutzungen, die unschädlich für das Gewässer sind. Was unter Gemeingebrauch von Oberflächengewässern genau zu verstehen ist regelt §20 des Wassergesetzes BW.